Beglaubigte Übersetzung einer Dokumentenkopie

Eine beglaubigte Übersetzung einer Kopie eines Dokuments unterscheidet sich nur geringfügig von einer Übersetzung des Originals. In bestimmten Fällen kann dieser Unterschied jedoch entscheidend sein.

Beglaubigte Übersetzung auf Grundlage einer Kopie

Bei einer beglaubigten Übersetzung anhand einer Kopie wird der Inhalt des vorgelegten Dokuments vollständig und gewissenhaft übertragen. Dabei kann es sich um eine Papierkopie, einen Scan oder ein Foto handeln. Der beeidigte Übersetzer arbeitet ausschließlich mit der vorgelegten Kopie und übersetzt deren Textinhalt in die Zielsprache. Für deutsche Behörden, Gerichte und Institutionen ist dies in der Regel die deutsche Sprache.

Eine beglaubigte Übersetzung ohne Original wird häufig dann benötigt, wenn das Originaldokument nicht verfügbar ist. In einem solchen Fall ist der Übersetzer rechtlich verpflichtet, unter der Übersetzung folgenden Vermerk anzubringen:
„Hiermit wird die Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung mit der mir vorgelegten Kopie des Dokuments bescheinigt.“

Dieser Hinweis ist von wesentlicher Bedeutung, da einige Behörden oder Gerichte ausschließlich Übersetzungen auf Grundlage des Originals akzeptieren. Oft handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung des zuständigen Sachbearbeiters. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehle ich daher – sofern möglich – eine beglaubigte Übersetzung des Originaldokuments.

Beglaubigte Übersetzung des Originaldokuments

Eine beglaubigte Übersetzung des Originals ist möglich, wenn dem Übersetzer das Originaldokument vorgelegt wird. In diesem Fall enthält die Übersetzung folgende Bestätigung:
„Hiermit wird die Übereinstimmung der vorstehenden Übersetzung mit dem mir vorgelegten Originaldokument bescheinigt.“

Aus Sicht des Auftraggebers ist diese Variante die sicherste Lösung, da sie auch bei einem späteren Sachbearbeiterwechsel oder einer erneuten Prüfung durch eine andere Behörde ohne formale Beanstandungen akzeptiert wird.

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